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1341. o. T. Trebnitz (act. et dat.).

Hedwig, Äbtissin des Klosters Trebnitz [Äbtissin Hedwig († 1348) war die Tochter Hzgs Heinr. II. (IV.) v. Glogau-Sagan. vgl. Grotefend, Stammtaf. II, 20: bei Tzschoppe u. Stenzel a.a.O. S. 549, Anm. falsch T. Heinrichs III.], bek., daß in ihrer, ihrer Ältesten und Beamten Gegenwart Gregor, Vogt der Stadt Trebnitz, ihrem getreuen Trebnitzer Bürger Hermann die halbe Gerichtsvogtei der Stadt Trebnitz mit allen inner- und außerhalb der Stadt liegenden Besitzungen und Erbgütern, wie sie zu dieser halben Vogtei gehören, in einem Erbkaufe verreicht und aufgelassen hat, nämlich 1/2 Frei u. 1/2 Zinshufe, deren Äcker zu den 2 Hufen der gesamten Vogtei gehören, 1/2 Baumgarten mit 1/2 Fischteich nach Maßgabe dieser Hufen, 1/2 Haus, wie es dem gen. Gregor gehörte, mit der Hälfte des dritten Pfennigs (Gerichts anteils), welcher aus dem deutschen Gericht der Stadt allein fließt. Von der 1/2 Zinshufe muß der Käufer jedoch den Zins und den Feldzehnten wie die andern stets völlig entrichten. Alle übrigen Nutzungen, welche in ebendemselben Markte ["in eodem foro", d. h. die Nutzungen, die sonst der städtischen Erbvogtei noch zuflossen. In der Urk. v. 1. Juli 1280 über die Liegnitzer Erbvogtei heißt es: "Ut igitur peracti fori celebratio gratiosa robur haheat" etc. Tzschoppe u. Stenzel a.a.O. S. 395] von Jahr zu Jahr entstehen können, werden ungeschmälert in die Abteikasse ["ad usus domus nostre."] fließen. Weil die gen. Stadt seit Alters von ihren (d. Äbtissin) Vorfahren zu deutschem Recht ausgesetzt worden ist, bestimmt sie, daß der gen. Hermann und seine das. lebenden Mitbürger in allem die Freiheit der Bürger von Neumarkt genießen, nämlich in den Gerichten, in den Handelssachen, im Zins von den Gehöften und in allen Dingen, auf welche sich das deutsche Recht und die gute Gepflogenheit (honestas) stützen, abgesehen davon, daß Hermann mit seinen Nachfolgern 18 Mk. Silber von den dortigen Schankwirten unter näheren Bestimmungen für den Jahrmarkt [Vgl. dazu die Urk. v. 1. April 1259, abgedr. b. Haeusler, Urkdsammlung z. Gesch. des F. Oels (1883), S. 99/100 und die Inhaltsangabe i. Schles. Reg. 962] einsammeln und an die Abteikasse jährlich in 2 Terminen abführen soll, wobei der, welcher einen Malter Malz oder 6 Urnen Honig zum Verkauf braut, 1 Lot Silber [1 Lot = 1/16 Mk.] zu geben hat. Alle übrigen Einkünfte des Jahrmarktes mit allen andern Nutzungen, die im Laufe des Jahres aus Handwerk und Handel herrühren, sollen stets insgesamt an die Abteikasse gelangen. Von diesen Nutzungen soll der Klosterkellermeister oder dessen Beauftragter 4 Mk. jährlich in 2 Terminen au das Krankenhaus der Nonnen überweisen. Weiter haben die Stadtbewohner von ihren auf ihren Gehöften innerhalb oder außerhalb der Stadt errichteten Weinbergen und Hopfengärten ihr (der Äbtissin) nur die Zehnten zu entrichten; 3 Hufen gehören zur städtischen Viehweide. Hat das Klostergesinde sich mit dem Gesinde der Städter oder anderer in Faust- oder Stockkampf auf dem Stadtgebiet eingelassen, so soll es, wenn es Deutsche sind, der Stadtvogt richten, aber jedem von ihren Angehörigen wird die Äbtissin ihren Strafgeldanteil entweder ganz oder zur Hälfte erlassen, dasselbe ist der Stadtvogt von seinem Anteil zu tun in gleicher Weise verpflichtet. Mit dem einstimmigen Willen ihres Konventes und der ganzen Kongregation bestätigt die Äbtissin dem gen. Hermann diese halbe Stadtvogtei zu Erbrecht [Siehe auch weiter unten die Urk. v. 2. Dez. 1341].

Z.: Virago, Priorin, Anna, Kellermeisterin, Herr Nik. v. Jawir (Jauer), Prior des Klosters Trebnitz, Herr Nikolaus, Kustos, Bernhard, Beichtiger, Herr Nikolaus, Schreiber, Bruder Martin, Kellermeister, Br. Johann, Unterkellermeister, Br. Peter, Weinbergmeister, Opeczco Schiltknecht, Bürgermeister (proconsul) der Stadt, Konrad Zcechos u. Jakob Zcukolaczka, Ratmannen der Stadt, u. a. m.


Bresl. Staatsarch. Rep. 125 Urk. Kl. Trebnitz Nr. 184. Orig. Perg. mit dem Siegel der Äbtissin [Über das Siegel der Äbtissin Hedwig m. d. Umschrift: S' . SORORIS . HEDWIG' . ABBE . D' TREBNICZ. vgl. E. Randt, Die Aussetzungsurk. v. Nieder-Frauenwaldau etc. i. d. Zeitschr. des Ver. für Gesch. Schles. Bd. 59 (1925), S. 134] und des Konvents an Seidenfäden; daraus abgedr. bei Tzschoppe u. Stenzel, Urkdsammlung etc. (1832), S. 548/550 u. angeführt bei Haeusler, Gesch. des F. Oels (1883), S. 311.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.